AGB

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN BEI FÜHRUNGEN IM Rudolf-Harbig-Stadion

 

1. Geltungs- und Anwendungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Stadionführungen an öffentlichen Terminen sowie für exklusiv gebuchte Führungen und Besichtigungen für Gruppen und Einzelpersonen im Rudolf-Harbig-Stadion, durchgeführt von der Stadion Dresden Projektgesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden SDPG).

 

2. Rudolf-Harbig-Stadion Hausordnung und Haftung

2.1 Die Vorgaben der Hausordnung des Rudolf-Harbig-Stadion sind einzuhalten. Den Anweisungen des Führungspersonals und Sicherheitsdienstes im Rudolf-Harbig-Stadion, Absperrungen und Warnhinweisen ist unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandlung kann den Ausschluss von der Führung bzw. einen Verweis vom Gelände des Rudolf-Harbig-Stadion zur Folge haben.

2.2 Alle Teilnehmer müssen körperlich in der Lage sein, an der Führung teilzunehmen. Sie sollten insbesondere schwindelfrei bzw. frei von Höhenangst sein und längere Strecken und Steigungen zu Fuß zurücklegen können. Im Fall der Buchung einer exklusiven Gruppenführung hat der Kunde sicherzustellen, dass sämtliche Teilnehmer der von ihm gebuchten Führung körperlich zur Teilnahme an der Führung in der Lage sind.

2.3 Bild-/Film und Tonaufnahmen zur kommerziellen Nutzung sind untersagt. Ferner ist die Mitnahme von Glasbehältern, Dosen, pyrotechnischen Gegenständen, Fackeln sowie Waffen, Rauschmitteln und Tieren untersagt. Bei Nichtbeachtung erfolgt ein Verweis vom Gelände des Rudolf-Harbig-Stadion.

2.4 Es ist untersagt, das Rudolf-Harbig-Stadion in berauschtem Zustand zu betreten. Offensichtlich alkoholisierte oder anderweitig berauschte Besucher können auch noch während einer Führung des Geländes des Rudolf-Harbig-Stadion verwiesen werden.

2.5 Die Teilnahme geschieht auf eigene Gefahr. Kinder unter 14 Jahren müssen von einem Erwachsenen begleitet werden, der zur Aufsicht verpflichtet ist. Diese Begleitperson haftet für die Verletzung der Aufsichtspflicht.

2.6 Die SDPG haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ferner haftet sie für fahrlässige Pflichtverletzungen, die zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen. Darüber hinaus haftet die SDPG für infolge einfacher Fahrlässigkeit verursachte Schäden nur, wenn solche Vertragspflichten verletzt sind, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind (Kardinalpflichten). Einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der SDPG steht diejenige eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der SDPG gleich. Die SDPG haftet nicht für solche Schäden, die nach dem Zweck des Vertrages für sie nicht vorhersehbar waren. Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen haftet die SDPG nicht.

Die SDPG haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen des Kunden, seiner Teilnehmer oder einzelner Teilnehmer an den Führungen, die während Führungen mitgeführt werden oder nach der Veranstaltung auf dem Gelände des Rudolf-Harbig-Stadion verbleiben, dies gilt auch für Parkplätze und Außenflächen.

2.7 Einzelpersonen sowie Kunden, die eine exklusive Gruppenführung buchen, haften für alle Verunreinigungen, Beschädigungen am Gebäude oder Inventar oder sonstigen Schäden, die durch sie selbst und/oder Teilnehmer der von ihm gebuchten Führung schuldhaft verursacht werden.

2.8 Der SDPG bleibt das Recht vorbehalten, den Einlass zu verweigern oder die Veranstaltung abzubrechen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt und unvorhersehbaren Ereignissen. Macht die SDPG von ihrem Recht Gebrauch, so werden die Kaufpreise der Eintrittskarten erstattet.

 

3. Terminvereinbarung und Rücktritt

3.1 Eine Besichtigung an Veranstaltungs-, Auf- oder Abbautagen ist nur in Ausnahmefällen möglich. Einzelne Bereiche können aus organisatorischen Gründen zeitweise nicht zugänglich sein.

3.2 Die SDPG bestätigt die Buchung innerhalb von sieben Werktagen. Liegt der gewünschte Termin für eine Besucherführung so weit in der Zukunft, dass nicht sicher ist, ob diese Führung wegen einer Großveranstaltung nicht durchführbar ist, so wird die SDPG die Buchung des Kunden nur unter Vorbehalt bestätigen. Die endgültige Bestätigung oder Absage erfolgt spätestens zehn Tage vor dem gewünschten Termin.

3.3 Die SDPG behält sich vor, unter Vorbehalt bestätigte Buchungen abzulehnen, wenn die Führung aufgrund einer Großveranstaltung undurchführbar ist. Die SDPG wird sich bemühen, dem Kunden zeitnah einen neuen Termin für die Führung anzubieten.

3.4 Die SDPG ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich zu einer Führung weniger als zehn Teilnehmer angemeldet haben.

3.5 Im Falle höherer Gewalt und bei Arbeitskämpfen (Aussperrung und Streik), durch die nicht nur eine Leistungsverzögerung eintritt, kann die SDPG vom Vertrag zurücktreten.

3.6 Der Kunde ist bis zu 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Erklärt er den Rücktritt:

− früher als 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin, ist dies kostenfrei.
− weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin, ist die SDPG zur
Berechnung von Stornokosten i.H.v. 100 % der Vertragssumme
berechtigt.

Dem Kunden steht es frei nachzuweisen, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Die Stornierung eines bestätigten Individualgruppentermins muss schriftlich an die SDPG erfolgen.

 

4. Zustandekommen und Inhalt von Verträgen

4.1 Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Buchung geltenden Preise zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

4.2 Der Vertrag kommt durch die Bestätigung der Buchung durch die SDPG zustande (Annahme). Mündliche Nebenabreden oder nachträgliche Änderungen/Ergänzungen zu einem Vertrag sind nur verbindlich, wenn die SDPG sie schriftlich bestätigt.

 

5. Änderungen der Personenanzahl

5.1 Die SDPG ist berechtigt, 100 % der vereinbarten Vergütung zu berechnen, auch wenn die Anzahl der tatsächlich zum Termin erschienenen Besucher gegenüber der gebuchten nach unten abweicht.

5.2 Weicht die tatsächlich zum Termin erschienene Anzahl der Besucher von der gebuchten Besucherzahl nach oben ab, übernimmt SDPG keine Gewähr dafür, dass sämtliche erschienenen Teilnehmer der gebuchten Führung geführt werden können (insb. wenn die erhöhte Besucherzahl zur Aufteilung in mehr Gruppen als geplant führt). In jedem Fall erfolgt eine Nachberechnung pro zusätzlichen Teilnehmer.

 

6. Verspätungen

6.1 Der Anspruch auf die Teilnahme an einer Führung bei einem öffentlichen Termin erlischt, wenn sich der Kunde nicht spätestens 10 Minuten vor dem Führungstermin am Treffpunkt einfinden. Es steht dem Kunden frei, an einer Führung an einem anderen Termin teilzunehmen, den die SDPG dem Kunden benennt. Die SDPG bemüht sich, einen möglichst zeitnahen Ersatztermin anzubieten.

6.2 Die Teilnehmer einer individuellen Gruppenführung haben sich ebenfalls spätestens 10 Minuten vor dem Führungsbeginn am Treffpunkt einzufinden. Im Falle einer Verspätung versucht die SDPG, die Führung möglichst zeitnah durchzuführen. Aus organisatorischen Gründen sind absehbare Verspätungen durch den Kunden rechtzeitig zu melden. Die SDPG behält sich das Recht vor, eine aus diesem Grunde verspätet begonnene Führung zu kürzen. In jedem Fall kann die SDPG die volle Vergütung verlangen. Für Verzögerungen, die einer Verspätung des Kunden geschuldet sind, behält sich die SDPG eine zusätzliche Berechnung der Wartezeit des Personals mit 20,00€ netto pro angefangener halber Stunde vor.

Erscheint die Gruppe nicht, behält sich die SDPG das Recht vor, dem Vertragspartner Ausfallkosten bis zu 100% der Vertragssumme zu berechnen.

 

7. Vergütung und Zahlungsbedingungen

7.1 Die vereinbarte Vergütung ist spätestens mit Antritt der Führung  in bar (eine EC-Kartenzahlung ist nicht möglich) bzw. nach Zugang der Rechnung beim Kunden fällig.

 

8. Schlussbestimmungen

8.1 Bei Verlust von Eintrittskarten oder Gutscheinen wird kein Ersatz geleistet.

8.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder unvollständig sein, so bleibt der übrige Teil hiervon unberührt. Anstelle des unwirksamen Teils oder der Lücke soll eine Regelung treten, wie sie die Parteien bei wirtschaftlich vernünftiger Betrachtung getroffen hätten, hätten sie von der Unwirksamkeit oder Lücke Kenntnis gehabt.

Es wird die ausschließliche Geltung deutschen Rechts vereinbart. Leistungs- und Erfüllungsort ist Dresden. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist ebenfalls Dresden.